Erbrecht

Die meisten Menschen beschäftigen sich nicht gerne mit ihrem Tod. Sie wollen sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Ableben geschieht. Das ist der Grund dafür, dass beim Thema Erbrecht in erster Linie an Rechtsstreitigkeiten gedacht wird, statt an deren Vorbeugung. Der spezialisierte Rechtsanwalt berät und vertritt Sie in beiden Fällen.

Erbrecht ist unter anderem deshalb eines der schwierigsten und umstrittensten deutschen Rechtsgebiete, weil nirgendwo sonst so große Fehlvorstellungen über die tatsächliche Rechtslage herrschen. Ist der Ernstfall erst einmal eingetreten, sind teure und langwierige Prozesse meist nicht mehr zu vermeiden. Das Erbrecht an sich gehört aber nicht nur schon zu den kompliziertesten Rechtsgebieten. Es erfordert auch eine Reihe von besonderen Kenntnissen im Prozessrecht, die nur in der Praxis erworben werden können. Jede Seite ist deshalb gut beraten, sich durch einen versierten Anwalt vertreten zu lassen.

Soll hingegen beispielsweise durch Testament, erbvertraglich oder in sonstiger Weise vorgebeugt werden, ist das gesamte Umfeld des möglichen Erblassers zu berücksichtigen. Wer sich zu einer Beratung entschließt, sollte dem Anwalt im ersten Gespräch folgende Informationen geben können:

  • Wer soll erben?
  • Wer sonst soll erben, wenn der erste Erbe vorher stirbt?
  • Wer soll nicht erben?
  • Wer würde erben, wenn kein Testament errichtet würde?
  • Welche weiteren Verwandten gibt es?
  • Was soll vererbt werden? (Liste der Vermögenswerte)
  • Gibt es schon eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag)?
  • Wurde ein Ehevertrag geschlossen?

Das größte Konfliktpotenzial in unserer täglichen Praxis steckt naturgemäß in Nachlässen mit sehr hohen Vermögenswerten.

Unabhängig davon gilt dies aber ganz allgemein für Konfrontationen innerhalb von Erbengemeinschaften und in Pflichtteilsfällen.

Der Umgang mit großen Vermögenswerten sehr wohlhabender Erblasser gehört zu unserer täglichen Praxis und kommt spiegelbildlich auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen vor. Die teilweise äußerst komplexe Zusammensetzung von Nachlassvermögen (Immobilienbesitz im Ausland, Gesellschaftsbeteiligungen, Kunstgegenstände, Wertpapiere etc.) erfordert zusätzliche Erfahrung, die nur von spezialisierten Rechtsanwälten erworben werden kann.

Falls der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Schicksalsgemeinschaft mit meist sehr unterschiedlichen Interessen der Beteiligten. Die eigentlichen Miterben werden häufig noch von weiteren Angehörigen beeinflusst, sodass schnell eine Vielzahl verschiedener Meinungen zu unlösbarem Streit führt. In diesem Fall ist es für den jeweiligen Miterben besonders wichtig, genau zu wissen, welche Rechte ihm zustehen und wie er sich am besten verhalten sollte. Um die Entstehung von Spannungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden, sollte man sich umgehend nach oder sogar schon vor einem erwarteten Todesfall fachkundig beraten lassen.

Die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers können unter Umständen den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dies insbesondere, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind oder ein besonderer Ausnahmefall (z.B. § 1371 Abs. 3 BGB oder § 2306 BGB) vorliegt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen oder beschränkt werden. Bei der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ist von wesentlicher Bedeutung, dass zunächst sämtliche Informationen zum Nachlassvermögen eingeholt und ausgewertet werden. Dem Pflichtteilsberechtigten steht hierzu ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegenüber dem/den Erben zu. Wichtig ist auch herauszufinden, welche lebzeitigen Schenkungen der Erblasser vorgenommen hat. Selbst wenn diese Schenkungen bereits lange Zeit zurückliegen, können sie den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ggf. massiv erhöhen.